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Die steuerlichen Aspekte einer Stiftung

Grundsätzlich ergeben sich zwei verschiedene Aspekte bei der steuerlichen Betrachtung: die für Stifter/innen und die für die Stiftung selbst.

Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit darf eine Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgen. Bereits die Satzung muss nach den §§ 59-61 AO die gesetzliche Definition der Selbstlosigkeit enthalten. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Dieser so genannte Grundsatz der Vermögensbindung beinhaltet, dass eine gemeinnützige Körperschaft bei ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. In ihrer Satzung muss eine gemeinnützige Stiftung daher den Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, genau bestimmen.

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Der Rahmen

steuerliche Stiftungsaspekte


Bei der Besteuerung einer Stiftung ist zu unterscheiden zwischen der Besteuerung bei Errichtung, der laufenden Besteuerung sowie der Besteuerung bei der Auflösung. Grundsätzlich ist die gemeinnützige Stiftung fast vollkommen steuerbefreit, solange sie gemeinnützige Zwecke erfüllt. Lediglich bei Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit kann Umsatzsteuer anfallen. Steuerpflichtig sind Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb spricht man, wenn die Stiftung einer selbstständigen, nachhaltigen Tätigkeit nachgeht, durch die Einnahmen erzielt werden unddie über den Rahmen reiner Vermögensverwaltung hinausgeht. Auf die Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen Steuern entrichtet werden. Bleiben die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer unter 35.000 Euro im Jahr, fallen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer an. Liegen die Einkünfte darüber, müssen auf den gesamten Gewinn Steuern gezahlt werden. Es besteht jedoch ein Freibetrag in Höhe von 3.835 Euro.

Was gilt bei Zustiftungen?

Auch Zustiftungen geniessen eine Reihe von steuermindernden Effekten und sind nicht schlechter gestellt als eine eigene Stiftung:

Nach § 10b Abs. 1a des Einkommenssteuergesetzes können Zustiftungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Sofern Sie keine laufenden Einkünfte in dieser Höhe haben, besteht die Möglichkeit, diesen Betrag auf bis zu zehn Jahre zu verteilen. Der Betrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden, bei Ehegatten steht er Betrag jedem Ehepartner zu. Spenden und Zustiftungen können gleichzeitig geltend gemacht werden.


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Stiftungsbesteuerung

"Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie · Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, · Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (wenn nicht eine gesetzliche Befreiung vorliegt), · Befreiung von Grundsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen, · Empfang steuerbegünstigter Spenden. "