Die steuerlichen Aspekte einer Stiftung
Grundsätzlich ergeben sich zwei verschiedene Aspekte bei der steuerlichen Betrachtung: die für Stifter/innen und die für die Stiftung selbst.
Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit darf eine Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgen. Bereits die Satzung muss nach den §§ 59-61 AO die gesetzliche Definition der Selbstlosigkeit enthalten. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Dieser so genannte Grundsatz der Vermögensbindung beinhaltet, dass eine gemeinnützige Körperschaft bei ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. In ihrer Satzung muss eine gemeinnützige Stiftung daher den Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, genau bestimmen.
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